Urheberrechtliches
Informationen zum Urheberrecht
Die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz (EKS) hat zusammen mit der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) 2010 ein Merkblatt erarbeitet, das über die Grundlagen des Urheberrechts, insbesondere im kirchlichen Umfeld orientiert.
Merkblatt Urheberrecht.
Kopien von Noten und Liedtexten für den gottesdienstlichen Gebrauch
Für den darin speziell erwähnenswerten Punkt 4.6, Kopien von Noten und Liedtexten für den gottesdienstlichen Gebrauch, haben EKS und RKZ 2010 je einen Gesamtvertrag mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition Kassel abgeschlossen, der das Vervielfältigen (Photokopieren, Scannen) von Liedern und Noten für den Gebrauch “in Gottesdienst, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und sonstigen Gemeindeveranstaltungen” erlaubt, soweit die entsprechenden Rechte von der VG Musikedition vertreten werden. Und das sind die allermeisten Werke, aber nicht alle! (Eine Liste der betreffenden Lieder ist in Vorbereitung.)
Auf den Photokopien ist jeweils die Quelle anzugeben!
Aktueller Zusatz
Verlängerung der Vereinbarungen der EKS mit der SUISA und mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition Kassel in der Pandemiezeit:
Musik im Internet zu übertragen ist im Rahmen von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Anlässen solange möglich, als Einschränkungen aufgrund der Pandemie bestehen. Für die Zeit danach werden von EKS und RKZ Gespräche mit der SUISA geführt.
Noten und Liedtexte dürfen neu bis Ende 2022 im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten, anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art sowie sonstigen gemeindlichen, nicht kommerziellen Veranstaltungen öffentlich zugänglich gemacht, aber NICHT ZUM DOWNLOAD angeboten werden. (Vereinbarung mit der VG Musikedition Kassel)
Das Rechtsverzeichnis im Reformierten Gesangbuch finden Sie auf Seite 1101ff., ab Auflage 3 (2006) auf 1102ff. und ab Auflage 5 (2019) auf S. 1103ff. Ist eine Liednummer dort nicht aufgeführt, gilt das Lied als sogenannt “gemeinfrei” und darf frei verwendet werden.
Im Rise Up plus sind die Rechtsträger jeweils unter dem Lied angegeben.
Erfassung von Musikaufführungen (ohne/mit Gemeindegesang) z.H. der SUISA
Ferner haben EKS und RKZ mit der SUISA einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der das Abspielen, Aufführen und Singen von Musik im Rahmen von Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen erlaubt. Dieser verpflichtet jedoch zur vollständigen Erfassung der geschützten Musikstücke (ohne Gemeindegesang) durch die Kirchgemeinden, Pfarreien und weitere Gottesdienstanbieter. Dies kann seit 2012 online über musica-sacra.net erledigt werden. Als urheberrechtlich geschützt gelten Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin eines Originalwerks oder einer Bearbeitung.
Für die Erfassung des Gemeindegesangs werden alle vier Jahre 200 evangelisch-reformierte Gemeinden und 200 römisch-katholische Pfarreien separat befragt und erhalten die entsprechenden Informationen direkt. Die nächste Erhebung findet 2021 statt.
Auf der erwähnten Website sind weitere Informationen rund um das Thema Kirchenmusik und Urheberrecht, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie praktische Hinweise zur Erfassung von Musikstücken erhältlich.
Abdruckanfragen an die Liturgie- und Gesangbuchkonferenz
Die Liturgie- und Gesangbuchkonferenz ist Rechtsträgerin etlicher Texte, Liedtexte, Melodien und Sätze. In den Rechtsverzeichnissen ihrer Publikationen – Reformiertes Gesangbuch samt Begleitmaterialien, Bände 1–5 und Liturgie Taschenausgabe des Liturgiewerks – sind die entsprechenden Stücke gekennzeichnet, u.a. auch mit den Kürzeln “VHG” (früher: Verein zur Herausgabe des Gesangbuchs der evang.-ref. Kirchen der deutschsprachigen Schweiz) und “DLK” (Deutschschweizerische Liturgiekommission). Abdruckanfragen richten Sie bitte an die Sachbearbeiterin. Besten Dank.