Statuten der Liturgie- und Gesangbuchkonferenz

Die in der Liturgie- und Gesangbuchkonferenz zusammengeschlossenen Kirchen führen die Aufgaben weiter, welche die Deutschschweizerische Liturgiekommission 1956 von der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz und der ehemalige Gesangbuchverein 1957 vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (heute: Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz) übernommen haben.

Statuten (2017)

aktualisierte Version vom 1. Juli 2025

I. NAME, SITZ, MITGLIEDSCHAFT UND ZWECK

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Liturgie- und Gesangbuchkonferenz der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» LGBK besteht ein Verein im Sinn von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des Vereins ist Zürich.

Art. 2 Mitgliedschaft
  1. Mitgliedkirchen der LGBK sind zurzeit die evangelisch-reformierten Kirchen der Kantone Aargau, beider Appenzell, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern-Jura-Solothurn, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Wallis, Zug und Zürich.
  2. Die Mitgliedkirchen werden mit ihrer offiziellen Bezeichnung in einer durch den Vorstand nachzuführenden Liste erfasst.
  3. Über die Aufnahme weiterer Mitgliedkirchen entscheidet die Abgeordnetenversammlung aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuches.
Art. 3 Zweck

Die LGBK hat folgende Zwecke:
a. Wahrung der gemeinsamen Verantwortung für den Gottesdienst in den evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz,
b. Sicherstellung von Informationsaustausch und Gespräch unter den Mitgliedkirchen über Fragen der Liturgie, der Kirchenmusik und des Gemeindegesangs,
c. Förderung der Bereiche Liturgie, Kirchenmusik und Gemeindegesang in Aus- und Weiterbildungen,
d. Herausgabe beziehungsweise Überarbeitung von liturgischen Materialien für die evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz,
e. Herausgabe beziehungsweise Überarbeitung von Gesangbüchern für die evangelisch-reformierten Kirchen der deutsch sprachigen Schweiz, einschliesslich der notwendigen Arbeitshilfen,
f. Wahrung der Rechte an den von ihr übernommenen oder herausgegebenen Werken sowie Verwaltung von Beständen und Mitteln, soweit sie diese Aufgabe nicht vertraglich Dritten übertragen hat.
g. Wahrung der Rechte des SEK-Verlags (als Eigentum vom Liturgie- und Gesangbuchverein bei der SUISA gemeldet).

II. MITTEL

Art. 4 Finanzierung
  1. Die Mittel für die Durchführung der Aufgaben bestehen aus a. dem Vermögen der LGBK, b. den Erträgen aus Publikationen,
    c. den Jahresbeiträgen der Mitgliedkirchen, d. den über die SUISA abgerechneten Erträgen des SEK-Verlags.
  2. Vorbehältlich besonderer Vereinbarungen leisten die Mitgliedkirchen ihre gemäss genehmigtem Voranschlag vorgesehenen Beiträge entsprechend dem Beitragsschlüssel der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.
  3. Für die Verbindlichkeiten der LGBK haftet diese nur mit ihrem Vermögen.
  4. Die Mitgliedkirchen zahlen ihre Beiträge bis Ende September des laufenden Jahres.

III. ORGANISATION

A. Allgemeines
Art. 5 Organe
  1. Die Organe der LGBK sind a. die Abgeordnetenversammlung b. der Vorstand c. die Geschäftsprüfungskommission
  2. Die Mitgliedkirchen üben ihre Rechte abschliessend durch ihre Abgeordneten aus.
B. Abgeordnetenversammlung
Art. 6 Zusammensetzung
  1. Die Abgeordnetenversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliedkirchen delegieren je eine Person an die Abgeordnetenversammlung, in erster Linie den Präsidenten/ die Präsidentin ihrer Exekutive, in jedem Fall eine von ihr bevollmächtigte Person. Das Stimmengewicht der Delegierten in der Abgeordnetenversammlung bestimmt sich nach Massgabe der Anzahl Mitglieder der vertretenen Mitgliedkirche: bis 10‘000 Mitglieder: 1 Stimme bis 35‘000 Mitglieder: 2 Stimmen bis 60‘000 Mitglieder: 3 Stimmen bis 100‘000 Mitglieder: 4 Stimmen bis 150‘000 Mitglieder: 5 Stimmen bis 200‘000 Mitglieder: 6 Stimmen bis 300‘000 Mitglieder: 8 Stimmen bis 400‘000 Mitglieder: 10 Stimmen bis 500‘000 Mitglieder: 12 Stimmen über 500‘000 Mitglieder: 14 Stimmen
  3. Massgebend für die Berechnung der Stimmenzahl ist die Anzahl deutschsprachiger Kirchenmitglieder gemäss Angaben der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.
Art. 7 Einberufung
  1. Die Abgeordnetenversammlung wird mindestens einmal jährlich auf Beschluss des Vorstandes einberufen, ferner sobald drei Mitgliedkirchen es verlangen. Sie findet nach Möglichkeit im Anschluss an eine Tagung der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz statt.
  2. Die Einladung zur Abgeordnetenversammlung ist mindestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin unter Angabe der Traktandenliste an die offiziellen Adressen der Mitgliedkirchen zuhanden der Abgeordneten zu senden. Gleichzeitig wird die Einladung den Mitgliedern des Vorstandes, den Mitarbeitenden der LGBK (Stab) und der Vertretung der Evangelischen Kirche Schweiz geschickt.
Art. 8 Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung fallen:
a. Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, der/ die den Vorstand sowie die Abgeordnetenversammlung führt, für eine Amtsdauer von vier Jahren,
b. Wahl des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin für eine Amtsdauer von vier Jahren,
c. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren,
d. Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren,
e. Grundsatzbeschlüsse über die Schaffung neuer Liturgie- und Gesangbücher beziehungsweise die Überarbeitung von Materialien gemäss Art. 3 lit. d und e,
f. Festlegung der Entschädigungen für die Organe des Vereins, des Stellenplans sowie der Rahmenbedingungen für Honorare und Besoldungen von Personal,
g. Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands, der Beauftragten und der Kommission,
h. Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über den Voranschlag sowie Festlegung der Mitgliederbeiträge,
i. Entlastung des Vorstandes gemäss Antrag der Geschäftsprüfungskommission,
j. Aufnahme neuer Mitgliedkirchen,
k. Beschlussfassung über Arbeitsaufträge, die im Sinne des Vereinszwecks angegangen werden und finanzielle Mittel erfordern,
l. Wahl und Beauftragung von Kommissionen für Projekte, sofern sie diese Befugnisse nicht dem Vorstand überträgt,
m. Änderung der Statuten,
n. Beschlussfassung über die Auflösung der LGBK.

Art. 9 Verfahren
  1. Die Abgeordnetenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/ die Präsidentin den Stichentscheid.
  2. Mitgliedkirchen mit nur einer Stimme können sich in der Abgeordnetenversammlung vertreten lassen. Will sich eine Mitgliedkirche vertreten lassen, so teilt sie dies der Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vor der betreffenden Abgeordnetenversammlung schriftlich unter Beilage der Vollmacht und einer entsprechenden Annahmeerklärung der bevollmächtigten Kirche mit. Für jede Abgeordnetenversammlung sind eine neue Vollmacht und Annahmeerklärung erforderlich.
  3. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können keine Beschlüsse gefasst werden (siehe Art. 7 Abs. 2).
  4. Vorhaben gemäss Art. 8 lit. e und l müssen zusammen mit den schriftlichen Entscheidungsgrundlagen mindestens sechs Monate vor der behandelnden Abgeordnetenversammlung den Mitgliedkirchen zugestellt werden.
  5. Statutenänderungen können vom Vorstand oder von mindestens einer Mitgliedkirche beantragt werden. Solche Anträge einer Mitgliedkirche müssen mindestens drei Monate vor der behandelnden Abgeordnetenversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
  6. Beschlüsse gemäss Abs. 4 und 5 bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in der Abgeordnetenversammlung vertretenen Stimmen. 1
C. Vorstand
Art. 10 Zusammensetzung und Kompetenzen
  1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche möglichst alle involvierten Fachgebiete abdecken. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/ der Präsidentin und des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin selber. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Delegierte in der Abgeordnetenversammlung sein. Sie nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil.
  2. Der Vorstand sorgt für die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und in der Abgeordnetenversammlung.
  3. Der Vorstand vertritt die LGBK nach aussen. Ihm kommen alle Kompetenzen zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand entscheidet über Ausgaben für bewilligte Projekte im Rahmen des Budgets sowie über neue Ausgaben oder Überschreitungen bewilligter Kredite bis zu Fr. 5’000.– pro Geschäft, insgesamt maximal Fr. 10’000.– pro Jahr.
Art. 11 Geschäftsstelle
  1. Der Vorstand richtet zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle ein und stellt einen Geschäftsstellenleiter/ eine Geschäftsstellenleiterin an.
  2. Der Geschäftsstellenleiter/ die Geschäftsstellenleiterin nimmt an den Vorstandssitzungen und an der Abgeordnetenversammlung mit beratender Stimme teil.
Art. 12 Beauftragte
  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung des in Art. 3 umschriebenen Zwecks der LGBK, Beauftragte (z.B. für Sachbearbeitung) anstellen.
  2. Die Beauftragten nehmen auf Einladung des Vorstandes mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und an der Abgeordnetenversammlung teil.
Art. 13 Verfahren
  1. Der Vorstand versammelt sich, sooft der Präsident/ die Präsidentin dies als notwendig erachtet oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
  2. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens acht Tage im Voraus – Dringlichkeitsfälle ausgenommen – ordnungsgemäss zur Sitzung eingeladen wurden und wenn mindestens drei von ihnen anwesend sind.
  3. Ins Protokoll der Sitzungen müssen mindestens Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Es wird offen abgestimmt. Stimmenthaltung ist nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/ die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 14 Unterschrift

Der Präsident/ die Präsidentin oder der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin des Vorstandes führen mit dem Geschäftsstellenleiter/ der Geschäftsstellenleiterin kollektiv zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Für finanzielle Belange kann eine der beiden Zeichnungsberechtigungen auf das dafür zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden.

Art. 15 Fachpersonen und Fachgremien

  1. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben in sachlich und zeitlich genau umschriebenem Rahmen an Fachpersonen, Fachgremien oder Arbeitsgruppen delegieren.
  2. Jede Mitgliedskirche bezeichnet eine Ansprechperson (Port) als Kontaktperson zur LGBK. Die Ansprechpersonen sind in erster Linie zuständig für die fachliche Kommunikation gemäss Art. 3 lit. b. Sie treffen sich auf Einladung des Stabs jährlich mindestens einmal.
D. Geschäftsprüfungskommission
Art. 16 Zusammensetzung und Auftrag
  1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, diese dürfen weder dem Vorstand angehören noch gemäss Art. 15 Fachperson, Ansprechperson oder Mitglied eines Fachgremiums- oder einer Arbeitsgruppe sein und nicht in einem Angestellten- oder Beauftragungsverhältnis zur LGBK stehen.
  2. Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, welche nicht Abgeordnete einer Mitgliedkirche sind, haben in der Abgeordnetenversammlung beratende Stimme.
  3. Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Geschäftsführung des Vorstandes und der Geschäftsstelle einschliesslich der Rechnung sowie die Aufgabenerfüllung der fachlich Mitarbeitenden gemäss nach Art. 12 und 15. Sie erstattet der Abgeordnetenversammlung Bericht und Antrag.

IV. AUSTRITT UND AUFLÖSUNG

Art. 18 Austritt
  1. Jede Mitgliedkirche ist berechtigt, gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich den Austritt aus der LGBK zu erklären.
  2. Austretende Mitgliedkirchen haben keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen der LGBK.
Art. 19 Auflösung
  1. Die Auflösung der Liturgie- und Gesangbuchkonferenz LGBK erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in der Abgeordnetenversammlung vertretenen Stimmen.
  2. Im Fall einer Auflösung der LGBK ist das nach der Liquidation vorhandene Vermögen entsprechend dem Beitragsschlüssel der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz auf die Mitgliedkirchen zu verteilen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Statuten treten am 1. Juli 2017 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 19. Juni 2009 / 4. Juni 2013).

Art. 21 Änderungen der Statuten:

Die Änderung der Statuten gemäss AV vom 8. Juni 2022 tritt per sofort (8. Juni 2022) in Kraft. Die Änderung der Statuten gemäss AV vom 2. Juni 2025 tritt per sofort (2. Juni 2025) in Kraft  

Unterzeichnet bei Inkrafttreten (Art. 21)

Pfr. Martin Schmidt , Präsident
Pia Baier Benninger, Geschäftsstelle